Der Twing Reiden
Der Twing Reiden gehörte zur Hälfte an das Johanniterhaus Hohenrein; zur Hälfte kam er mit der Herrschaft Willisau auch bezüglich der Twingsrechte an Lucern. Das Einzige, was uns über die besondern Verhältnisse dieses Twings vorliegt ist eine Übereinkunft vom 5. Jänner 1421 zwischen dem Comthur Johannes ab Jnkenberg und dem Rath zu Lucern hinsichtlich der Ausdehnung der beidseitigen Gerichtsbarkeiten und Rechte, die im wesentlichen mit den bereits oben angeführten Übereinkünften mit den anderen Gerichtsherren in der Graffschaft übereinstimmt. Der Comthur und sein Vogt sollen um Eigen und Erbe und um Twingrecht bis an 3 sz. allein richten in dem Twing und die Bussen sollen ihnen allein fallen. Dagegen um Dieb, Todschlag, Mörderei, Ketzerei und schalkhafte Worte, freventliche Zureden, die Einem an Leib und Leben gehen, sollen allein Lucern und sein Vogt von Willisau richten und Bussen nehmen. Um kleine Frevel als Verwundung mit bewaffneter Hand, Blutruns, Schläge, Streiche und freventliche Worte sollen auch Lucerns Vogt und Amtleute richten, aber die Bussen sollen sie mit dem Comthur getreulich theilen. Von Freidensversagen und Friedbruchs wegen, sowie auch von desswegen, wenn eine Person die andere der heiligen Ehe anspricht, richtet Lucern allein. Den bösen Pfening soll Lucern auch einnehmen im Twing, doch dem Recht des Twingherrn, die Tafern zu besetzen und zu entsetzen, unbeschadet. Futterhaber und Fassnachthühner theilen sie gleich miteinander. Lucern verspricht dagegen das Haus zu Reiden zu schützen, wenn Jemand in der Graffschaft Willisau es von seinen Rechten drängen oder an selben bekümmern wollte. Die Übereinkunft wurde geschlossen auf solange, als Bruder Joh. Ab Jenkenberg zu Reiden sein werde. Jedem nachfolgenden Conthur wurde das Recht vorbehalten, bei derselben zu bleiben oder davon zurückzutreten.
Segesser Rechtsgeschichte Bd. 1 S 681